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Beschreibung von Arbeitsweise und Zusammensetzung von Vorstand, Aufsichtsrat und Ausschüssen HORNBACH-Baumarkt-AG
Die HORNBACH-Baumarkt-AG mit Sitz in Bornheim bei Landau unterliegt den Vorschriften des deutschen Aktien-,
Kapitalmarkt- und Mitbestimmungsrechts sowie den Bestimmungen der eigenen Satzung. Entsprechend besteht bei der
HORNBACH-Baumarkt-AG eine dualistische Führungsstruktur, die dem Vorstand die Leitung und dem Aufsichtsrat die
Überwachung des Unternehmens zuweist.
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der HORNBACH-Baumarkt-AG hat zwölf Mitglieder und setzt sich nach dem deutschen Mitbestimmungsgesetz
zu gleichen Teilen aus Aktionärs- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner werden durch die
Hauptversammlung gewählt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats koordiniert die Arbeit des Aufsichtsrats und nimmt die
Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr. Bei Abstimmung im Aufsichtsrat hat bei Stimmengleichheit im Falle einer
erneuten Stimmengleichheit in einer zweiten Abstimmung der Vorsitzende des Aufsichtsrats die ausschlaggebende Stimme.
Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten im Interesse des Unternehmens eng zusammen. Der Aufsichtsrat überwacht die
Geschäftsführung und begleitet den Vorstand beratend. Er bestellt die Mitglieder des Vorstands, beruft sie ab und ist
zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands.
Maßnahmen des Vorstands, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend beeinflussen,
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat enthält hierzu einen
Katalog mit zustimmungspflichtigen Geschäften oder Maßnahmen. Der Kreis der zustimmungsbedürftigen Geschäfte kann
durch Beschluss des Aufsichtsrats jederzeit erweitert oder eingeschränkt werden.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind allein auf die Wahrung des Unternehmensinteresses verpflichtet. Sie sind weder an
Aufträge noch an Weisungen gebunden. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch
Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. Die Aufsichtsratsmitglieder sollen Interessenkonflikte,
insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen
Geschäftspartnern entstehen könnten, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats gegenüber offen legen. Wesentliche und nicht nur
vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Mitglieds des Aufsichtsrats sollen zur Beendigung des Mandats
führen. Interessenkonflikte sind im Geschäftsjahr nicht aufgetreten. Berater- und sonstige Dienstleistungs- und
Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Geschäftsjahr 2009/2010 lagen mit Ausnahme eines Beratervertrags, der
mit einem symbolischen
Betrag vergütet wird, keine weiteren zustimmungspflichtigen Verträge mit
Aufsichtsratsmitgliedern
vor.
Der Aufsichtsrat hat folgende Ausschüsse gebildet: Vermittlungsausschuss, Personalausschuss sowie Finanz- und
Prüfungsausschuss (Audit Committee). Die Besetzung der Ausschüsse sowie die Beschreibung ihrer Arbeitsweisen sind
detailliert im Geschäftsbericht des HORNBACH-Baumarkt-AG Konzerns dargestellt.
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Vorstands
Der Vorstand der HORNBACH-Baumarkt-AG besteht aus fünf Mitgliedern und hat einen Vorsitzenden sowie einen
Stellvertreter. Die Zusammensetzung und die Zuständigkeitsbereiche des Vorstands werden ebenfalls im Geschäftsbericht
des HORNBACH-Baumarkt-AG Konzerns beschrieben. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung gegeben. Er führt die
Geschäfte der Gesellschaft in gemeinschaftlicher Verantwortung aller seiner Mitglieder. Die Compliance zur Einhaltung
von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien bildet dabei eine wesentliche Leitungsaufgabe. Der Vorstand
tritt gewöhnlich einmal pro Woche oder bei Bedarf ad hoc zusammen.
Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten
Fragen der Unternehmensstrategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Finanz- und Ertragslage sowie der
Risikolage und des Risikomanagements. Er legt dem Aufsichtsrat außerdem die Investitions-, Finanz- und Ertragsplanung
für den Konzern für das kommende Geschäftsjahr sowie die Mittelfristplanung (5 Jahre) vor. Über wichtige Ereignisse,
die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind,
unterrichtet der Vorsitzende des Vorstands den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich. Geschäfte und Maßnahmen, die
der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, werden dem Aufsichtsrat rechtzeitig vorgelegt. Die Vorstandsmitglieder
sind verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offen zu legen und die anderen
Vorstandsmitglieder hierüber zu informieren. Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb des
Konzerns, dürfen Vorstandsmitglieder nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernehmen.
Die Besetzung der Ausschüsse sowie die Beschreibung ihrer Arbeitsweisen sind detailliert im Geschäftsbericht des HORNBACH HOLDING AG Konzerns dargestellt. |
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