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Beschreibung von Arbeitsweise und Zusammensetzung von Vorstand, Aufsichtsrat und Ausschüssen HORNBACH-Baumarkt-AG

Die HORNBACH-Baumarkt-AG mit Sitz in Bornheim bei Landau unterliegt den Vorschriften des deutschen Aktien-, Kapitalmarkt- und Mitbestimmungsrechts sowie den Bestimmungen der eigenen Satzung. Entsprechend besteht bei der HORNBACH-Baumarkt-AG eine dualistische Führungsstruktur, die dem Vorstand die Leitung und dem Aufsichtsrat die Überwachung des Unternehmens zuweist.

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der HORNBACH-Baumarkt-AG hat zwölf Mitglieder und setzt sich nach dem deutschen Mitbestimmungsgesetz zu gleichen Teilen aus Aktionärs- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner werden durch die Hauptversammlung gewählt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats koordiniert die Arbeit des Aufsichtsrats und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr. Bei Abstimmung im Aufsichtsrat hat bei Stimmengleichheit im Falle einer erneuten Stimmengleichheit in einer zweiten Abstimmung der Vorsitzende des Aufsichtsrats die ausschlaggebende Stimme.

Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten im Interesse des Unternehmens eng zusammen. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und begleitet den Vorstand beratend. Er bestellt die Mitglieder des Vorstands, beruft sie ab und ist zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands. Maßnahmen des Vorstands, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend beeinflussen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat enthält hierzu einen Katalog mit zustimmungspflichtigen Geschäften oder Maßnahmen. Der Kreis der zustimmungsbedürftigen Geschäfte kann durch Beschluss des Aufsichtsrats jederzeit erweitert oder eingeschränkt werden.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind allein auf die Wahrung des Unternehmensinteresses verpflichtet. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. Die Aufsichtsratsmitglieder sollen Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen könnten, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats gegenüber offen legen. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Mitglieds des Aufsichtsrats sollen zur Beendigung des Mandats führen. Interessenkonflikte sind im Geschäftsjahr nicht aufgetreten. Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Geschäftsjahr 2009/2010 lagen mit Ausnahme eines Beratervertrags, der mit einem symbolischen Betrag vergütet wird, keine weiteren zustimmungspflichtigen Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern vor.

Der Aufsichtsrat hat folgende Ausschüsse gebildet: Vermittlungsausschuss, Personalausschuss sowie Finanz- und Prüfungsausschuss (Audit Committee). Die Besetzung der Ausschüsse sowie die Beschreibung ihrer Arbeitsweisen sind detailliert im Geschäftsbericht des HORNBACH-Baumarkt-AG Konzerns dargestellt.

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Vorstands

Der Vorstand der HORNBACH-Baumarkt-AG besteht aus fünf Mitgliedern und hat einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Die Zusammensetzung und die Zuständigkeitsbereiche des Vorstands werden ebenfalls im Geschäftsbericht des HORNBACH-Baumarkt-AG Konzerns beschrieben. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung gegeben. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft in gemeinschaftlicher Verantwortung aller seiner Mitglieder. Die Compliance zur Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien bildet dabei eine wesentliche Leitungsaufgabe. Der Vorstand tritt gewöhnlich einmal pro Woche oder bei Bedarf ad hoc zusammen.

Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Unternehmensstrategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Finanz- und Ertragslage sowie der Risikolage und des Risikomanagements. Er legt dem Aufsichtsrat außerdem die Investitions-, Finanz- und Ertragsplanung für den Konzern für das kommende Geschäftsjahr sowie die Mittelfristplanung (5 Jahre) vor. Über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unterrichtet der Vorsitzende des Vorstands den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich. Geschäfte und Maßnahmen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, werden dem Aufsichtsrat rechtzeitig vorgelegt. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offen zu legen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber zu informieren. Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb des Konzerns, dürfen Vorstandsmitglieder nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernehmen.

Die Besetzung der Ausschüsse sowie die Beschreibung ihrer Arbeitsweisen sind detailliert im Geschäftsbericht des HORNBACH HOLDING AG Konzerns dargestellt.