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CORPORATE GOVERNACE

 

 

Corporate-Governance-Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat

 

Rahmenbedingungen
Gute und verantwortungsbewusste Corporate Governance haben bei der HORNBACH HOLDING AG hohe Priorität. Der Deutsche Corporate Governance Kodex fasst wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften zusammen und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.

Vorstand und Aufsichtsrat der HORNBACH HOLDING AG haben in ihren Sitzungen am 17. Dezember 2008 und 20. Mai 2009 die Erklärungen zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben und den Aktionären auf der Internet-Homepage der Gesellschaft zugänglich gemacht. Die vollständige Erklärung vom 17. Dezember 2008, welche auch die einzelnen Abweichungen erläutert, lautet wie folgt:

Erklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG vom 17. Dezember 2008
Vorstand und Aufsichtsrat der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des „Deutschen Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 14. Juni 2007 – bekannt gemacht am 20. Juli 2007 – seit der letzten Entsprechenserklärung bis zum 8. August 2008 grundsätzlich entsprochen wurde. Nicht angewandt wurden Empfehlungen aus den Ziffern 5.3.3., 5.4.1 und 5.4.7.

Seit dem 8. August 2008 wurde und wird den Empfehlungen in der Fassung vom 6. Juni 2008 – bekannt gemacht am 8. August 2008 – grundsätzlich entsprochen. Nicht angewandt wurden und werden Empfehlungen aus den Ziffern 5.3.3., 5.4.1 und 5.4.6. Von der Ziffer 7.1.2 wurde die in Satz 2 neu eingefügte Empfehlung bezogen auf den Bericht für das Halbjahr 1. März bis 31. August 2008 des Geschäftsjahres 2008/2009 nicht angewandt.

Die genannten Abweichungen von den Empfehlungen beruhen auf folgenden Gründen:

a) Ziffer 5.3.3:
Nach der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat einen solchen Ausschuss nicht gebildet. Die Bildung erscheint uns nach den bisherigen Erfahrungen nicht erforderlich.

b) Ziffer 5.4.1:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.1 Satz 2 unter anderem die Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder. Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen, um Erfahrungen und Kompetenz zum Wohle des Unternehmens sichern zu können.

c) Ziffer 5.4.7. (bisherige Fassung) bzw. 5.4.6. (neue Fassung):
Der Kodex in der Fassung vom 14. Juni 2007 empfiehlt in Ziffer 5.4.7 Satz 6 und in der Fassung vom 6. Juni 2008 in Ziffer 5.4.6 Satz 6, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen, auszuweisen. Aufgrund der unseres Erachtens unbedenklichen Gesamtvergütung des Aufsichtsrats halten wir eine individualisierte Angabe für nicht notwendig. Der Kodex empfiehlt darüber hinaus in Ziffer 5.4.7 Satz 7 (bisherige Fassung) bzw. in 5.4.6. Satz 7 (neue Fassung) die vom Unternehmen an Mitglieder des Aufsichtsrats bezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistung, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistung, im Corporate Governance Bericht individualisiert gesondert anzugeben. Die HORNBACH HOLDING AG nutzt in einem Fall die Möglichkeit, auf die Expertise eines Aufsichtsratsmitglieds zu speziellen Themen zurückgreifen zu können. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis einer symbolischen Vergütung. Für eine individualisierte Darstellung sehen wir keinen Bedarf.

d) Ziffer 7.1.2. Satz 2 (neue Fassung):
Ziffer 7.1.2. wurde in Satz 2 um die Empfehlung erweitert, wonach Halbjahres- und etwaige Quartalsberichte vom Aufsichtsrat oder seinem Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung mit dem Vorstand erörtert werden sollen. Seit dem 8. August 2008 wurde und wird dieser Empfehlung in der Fassung vom 06. Juni 2008 - bekannt gemacht am 8. August 2008 – vor der Veröffentlichung grundsätzlich entsprochen. Nicht entsprochen wurde der Empfehlung jedoch hinsichtlich des Berichts für das Halbjahr 1. März bis 31. August 2008 des Geschäftsjahres 2008/2009. Der Zeitraum zwischen dem 8. August 2008, dem Tag der Veröffentlichung des Deutschen Corporate Governance Kodexes in der Fassung vom 6. Juni 2008, und dem 30. September 2008, dem Tag der Veröffentlichung des Halbjahresberichts, war zu kurz bemessen, um der Empfehlung auch insoweit zu entsprechen.

Neustadt an der Weinstraße, den 17. Dezember 2008
HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft

Der Aufsichtsrat              Der Vorstand

 

 

Die vollständige Erklärung vom 20. Mai 2009, welche ebenfalls die einzelnen Abweichungen erläutert, lautet wie folgt:

Erklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG vom 20. Mai 2009
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ändert auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG. Höchstvorsorglich erklären daher Vorstand und Aufsichtsrat der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft gemäß § 161 AktG neuer Fassung, dass den Empfehlungen des „Deutschen Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 6. Juni 2008 – bekannt gemacht am 8. August 2008 – seit der letzten Entsprechenserklärung grundsätzlich entsprochen wurde. Nicht angewandt werden die Empfehlungen aus Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5. Ferner nicht angewandt wurden und werden die Empfehlungen aus den Ziffern 5.3.3, 5.4.1 Satz 2 und 5.4.6 Absatz 3 Satz 1 und 2.

Die genannten Abweichungen von den Empfehlungen beruhen auf folgenden Gründen:

a) Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5:
Die Empfehlungen aus Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 des Kodex („Abfindungs-Caps“) werden nicht angewandt. Ob und wie die neuen Empfehlungen aus Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 rechtlich umsetzbar sind, ist umstritten. Die weiteren Entwicklungen sind hier abzuwarten. Im Übrigen erfolgt die Abweichung von Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 auch aus Wettbewerbserwägungen.

b) Ziffer 5.3.3:
Nach der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat einen solchen Ausschuss nicht gebildet. Die Bildung erscheint uns nach den bisherigen Erfahrungen nicht erforderlich.

c) Ziffer 5.4.1 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.1 Satz 2 unter anderem die Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder. Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen, um Erfahrungen und Kompetenz zum Wohle des Unternehmens sichern zu können.

d) Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1 die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen, auszuweisen. Aufgrund der unseres Erachtens unbedenklichen Gesamtvergütung des Aufsichtsrats halten wir eine individualisierte Angabe für nicht notwendig.

e) Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt darüber hinaus in Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 2 die vom Unternehmen an Mitglieder des Aufsichtsrats bezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistung, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistung, im Corporate Governance Bericht individualisiert gesondert anzugeben. Die HORNBACH HOLDING AG nutzt in einem Fall die Möglichkeit, auf die Expertise eines Aufsichtsratsmitglieds zu speziellen Themen zurückgreifen zu können. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis einer symbolischen Vergütung. Für eine individualisierte Darstellung sehen wir keinen Bedarf.

Neustadt an der Weinstraße, den 20. Mai 2009
HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft

Der Aufsichtsrat            Der Vorstand

 

 

Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der HORNBACH HOLDING AG besteht aus sechs Mitgliedern. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats koordiniert die Arbeit des Aufsichtsrats und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr. Bei Abstimmung im Aufsichtsrat hat bei Stimmengleichheit der Vorsitzende des Aufsichtsrats die ausschlaggebende Stimme.

Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten im Interesse des Unternehmens eng zusammen. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und begleitet den Vorstand beratend. Er bestellt die Mitglieder des Vorstands, beruft sie ab und ist zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands. Maßnahmen des Vorstands, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend beeinflussen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat enthält hierzu einen Katalog mit zustimmungspflichtigen Geschäften oder Maßnahmen. Der Kreis der zustimmungsbedürftigen Geschäfte kann durch Beschluss des Aufsichtsrats jederzeit erweitert oder eingeschränkt werden.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind allein auf die Wahrung des Unternehmensinteresses verpflichtet. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. Die Aufsichtsratsmitglieder sollen Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen könnten, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats gegenüber offen legen. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Mitglieds des Aufsichtsrats sollen zur Beendigung des Mandats führen. Interessenkonflikte sind im Geschäftsjahr nicht aufgetreten. Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat hat folgende Ausschüsse gebildet:

Vermittlungsausschuss
Personalausschuss
Finanz- und Prüfungsausschuss (Audit Committee)

 

Die Besetzung der Ausschüsse ist auf Seite 89 des Berichts wiedergegeben.

Der Vorstand
Der Vorstand der HORNBACH HOLDING AG besteht aus zwei Mitgliedern. Er hat sich eine Geschäftsordnung gegeben. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft in gemeinschaftlicher Verantwortung aller seiner Mitglieder. Die Compliance zur Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien bildet dabei eine wesentliche Leitungsaufgabe.

Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Unternehmensstrategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Finanz- und Ertragslage sowie der Risikolage und des Risikomanagements. Er legt dem Aufsichtsrat außerdem die Investitions-, Finanz- und Ertragsplanung für den Konzern für das kommende Geschäftsjahr sowie die Mittelfristplanung (5 Jahre) vor. Über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unterrichtet der Vorsitzende des Vorstands den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich. Geschäfte und Maßnahmen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, werden dem Aufsichtsrat rechtzeitig vorgelegt. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offen zu legen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber zu informieren. Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb des Konzerns, dürfen Vorstandsmitglieder nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernehmen.

Die Hauptversammlung
Die Aktionäre der HORNBACH HOLDING AG nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus. Die Hauptversammlung entscheidet insbesondere über die Gewinnverwendung, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und wählt die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer. Die Aktionäre werden regelmäßig mit einem Finanzkalender, der im Geschäftsbericht, in den Quartalsberichten sowie auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht wird, über wesentliche Termine unterrichtet. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt grundsätzlich der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Die HORNBACH HOLDING AG bietet den Aktionären den Service eines weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Die Rechnungslegung des HORNBACH HOLDING-Konzerns erfolgt nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS). Der Einzelabschluss der HORNBACH HOLDING AG wird nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) erstellt. Die Wahl des Abschlussprüfers erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch die Hauptversammlung. Der Finanzund Prüfungsausschuss bereitet den Vorschlag des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung zur Wahl des Abschlussprüfers vor. Der Abschlussprüfer ist unabhängig. Er übernimmt neben der Prüfung des Konzern- und Einzelabschlusses auch die prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzberichten.

Die HORNBACH HOLDING AG verfügt über ein Risikomanagementsystem, das kontinuierlich weiterentwickelt und an die sich verändernden Rahmenbedingungen angepasst wird. Die Funktionsfähigkeit des Risikomanagementsystems wird von den Abschlussprüfern geprüft.

Transparenz
Die Aktionäre, sämtliche Teilnehmer am Kapitalmarkt, Finanzanalysten, Investoren, Aktionärsvereinigungen und Medien werden regelmäßig und aktuell über die Lage sowie über wesentliche geschäftliche Veränderungen des Unternehmens informiert. Kommunikationsmedium ist hierbei hauptsächlich das Internet. Alle Personen, die für das Unternehmen tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben, werden über die sich aus dem Insiderrecht ergebenden Pflichten informiert.

Die Berichterstattung über die Lage und die Ergebnisse der HORNBACH HOLDING AG erfolgt durch

Quartalsberichte
Halbjahresfinanzbericht
Geschäftsbericht
Bilanzpressekonferenz
Telefonkonferenzen mit internationalen Finanzanalysten und Investoren
sowie Veranstaltungen mit Finanzanalysten und Investoren im In- und Ausland

 

Die Termine der regelmäßigen Finanzberichterstattungen sind im Finanzkalender, der im Internet unter www.hornbachgruppe. com zu finden ist, zusammengefasst. Neben dieser regelmäßigen Berichterstattung werden nicht öffentlich bekannte Informationen, die bei der HORNBACH HOLDING AG eingetreten sind und die geeignet sind, den Börsenkurs der HORNBACH HOLDING Aktie erheblich zu beeinflussen, im Rahmen von Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gemacht.

Directors’ Dealings und Beteiligungsverhältnisse
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der HORNBACH HOLDING AG sowie die mit diesen in enger Beziehung stehenden Personen haben Transaktionen mit Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten nach Maßgabe von §15a WpHG und Ziffer 6.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex mitzuteilen.

Im Berichtsjahr wurden der Gesellschaft keine Geschäfte von Führungspersonen bzw. von Personen, die in enger Beziehung zu den Führungspersonen stehen gemäß § 15a WpHG (Directors’ Dealings) gemeldet.

Vergütungsbericht
Der Vergütungsbericht stellt die Grundzüge und die Struktur der Vergütungen des Vorstands und des Aufsichtsrats dar. Er ist Bestandteil des Konzernlageberichts und richtet sich mit Ausnahme der individualisierten Offenlegung der Vergütung nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Vergütung des Vorstands
Die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung orientieren sich an der Größe des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage sowie dem Erfolg des Unternehmens im Wettbewerbsumfeld. Die Gesamtbezüge und die einzelnen Vergütungsbestandteile stehen ferner in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seiner persönlichen Leistung und der Leistung des Gesamtvorstands.

Die Bezüge des Vorstands enthalten feste und variable Bestandteile. Das Vergütungssystem des Vorstands besteht aus einer fest vereinbarten Jahresvergütung, die in gleichen monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt wird. Weiterhin erhalten die Mitglieder des Vorstands eine Jahrestantieme, die nach Billigung des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat ausbezahlt wird. Die Höhe der Jahrestantieme bemisst sich am Konzernjahresüberschuss.

Im Rahmen des Aktienoptionsplans 2001 wurden den Mitgliedern des Vorstands Aktienoptionen als Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung zugeteilt. Das Aktienoptionsprogramm ist auf die Erreichung anspruchsvoller Kursziele der Aktie der HORNBACH-Baumarkt-AG ausgerichtet. Im Geschäftsjahr 2008/2009 hatten sämtliche Tranchen die Ausübungshürden überwunden. Einzelheiten des Aktienoptionsplans werden in den Notes unter Anmerkung (34) näher erläutert.

Für das Geschäftsjahr 2008/2009 betragen die Gesamtbezüge des Vorstands der HORNBACH HOLDING AG für die Wahrnehmung seiner Aufgaben für den Konzern T€ 2.353 (Vj. T€ 2.029). Davon entfallen T€ 658 (Vj. T€ 728) auf die feste Vergütung sowie T€ 1.695 (Vj. T€ 1.301) auf erfolgsbezogene Komponenten. Die Mitglieder des Vorstands besitzen zum Bilanzstichtag 28. Februar 2009 158.334 Stück Stammaktien (Vj. 158.334) sowie 3.405 Stück der börsennotierten Vorzugsaktien (Vj. 3.405) der HORNBACH HOLDING AG. Mit Blick auf die Größe und Marktstellung des Unternehmens sind die Gesamtbezüge des Vorstands unseres Erachtens insgesamt angemessen. In der Hauptversammlung 2006 stimmten die Aktionäre mit Dreiviertelmehrheit dafür, bis einschließlich Geschäftsjahr 2010/2011 auf eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge zu verzichten (Opting out-Klausel).

Die Arbeitsverträge der Vorstandsmitglieder enthalten weder Pensionszusagen noch Abfindungsklauseln.

Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in Ziffer 16 der Satzung der HORNBACH HOLDING AG geregelt.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder setzt sich satzungsgemäß aus einem festen und einem variablen, an der Dividende orientierten Vergütungsbestandteil zusammen. So erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats außer dem Ersatz seiner Auslagen eine nach Ablauf der Hauptversammlung zahlbare jährliche feste Vergütung von 6.000 € sowie eine erfolgsorientierte Vergütung in Abhängigkeit vom Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung und damit der Dividendenausschüttung.

Der Vorsitzende erhält das Dreifache, sein Stellvertreter das Doppelte der festen und der erfolgsorientierten Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Finanz- und Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich 3.000 €. Aufsichtsratsmitglieder, die einem anderen Ausschuss oder mehreren anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich 1.500 € je Ausschuss. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz innehaben, erhalten das Dreifache der jeweiligen Ausschussvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

Die Bezüge des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 belaufen sich auf T€ 213 (Vj. T€ 182). Dabei entfallen T€ 134 (Vj. T€ 114) auf die feste Vergütung und T€ 79 (Vj. T€ 68) auf erfolgsbezogene Komponenten. Die Mitglieder des Aufsichtsrats besitzen zum Bilanzstichtag 28. Februar 2009 weder Stammaktien (Vj. 0 Stück) noch Vorzugsaktien. Ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2008/2009 ausgeschieden sind, besitzen zum Bilanzstichtag 0 (Vj. 158.333) Stück Stammaktien und keine (Vj. 0 Stück) börsennotierten Vorzugsaktien der HORNBACH HOLDING AG.

Die individuellen Aufsichtsratsbezüge lassen sich aus der Satzung und den Angaben im Anhang zum Konzernabschluss ableiten und werden daher nicht gesondert ausgewiesen.

Aktienoptionsplan 1999
Die Hauptversammlung der HORNBACH-Baumarkt-AG vom 26. August 1999 hat einen Aktienoptionsplan mit folgenden Eckpunkten beschlossen:

Bezugsberechtigte
Während der Laufzeit des Aktienoptionsplanes von vier Jahren werden maximal 1.500.000 Bezugsrechte ausgegeben. Davon können maximal entfallen auf:

Tranchen, Erwerbszeiträume
Während der Laufzeit werden vier jährliche Tranchen ausgegeben, dies erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Gesellschaft für jeweils das dritte Quartal des Geschäftsjahres. Ausgabetag der Tranchen ist dabei jeweils der Tag der entsprechenden Beschlussfassung über die Ausgabe durch Vorstand bzw. Aufsichtsrat.

Wartezeit, Ausübungszeitraum
Die Wartezeit beträgt zwei Jahre ab jeweiliger Tranchenausgabe. Nach Ablauf von zwei Jahren können höchstens 20 % und danach jährlich bis zum Ablauf von sechs Jahren weitere 20 % (jeweils maximal) ausgeübt werden. Das Ende des Ausübungszeitraums liegt sieben Jahre nach Ausgabe der letzten Tranche. Eine Ausübung ist letztmalig nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Gesellschaft für das dritte Quartal 2009/2010 möglich.

Bezugspreis
Der Bezugspreis ergibt sich aus dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im Präsenzhandel der Frankfurter Börse während der dem Ausgabetag des Bezugsrechtes vorangehenden zehn Handelstage.

Ausübungshürde, Ausübungsfenster
Zur Ausübung der Bezugsrechte bedarf es innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen vor der Ausübung des Erreichens der Ausübungshürde. Die Ausübungshürde ist erreicht, wenn der Aktienkurs der HORNBACH-Baumarkt-AG im Präsenzhandel den Bezugspreis, der je nach Tranche zwischen € 22,25 und € 29,86 liegt, um mindestens 30 % übersteigt.

Weiterhin dürfen Bezugsrechte nur innerhalb des Monats nach Veröffentlichung der Quartalsergebnisse oder vorläufiger Umsatz- und Ergebniszahlen des abgelaufenen Geschäftsjahres ausgeübt werden („Ausübungsfenster“), wobei Einschränkungen aus allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wertpapierhandelsgesetzes, zu beachten sind.

Nichtübertragbarkeit, Anstellungsverhältnis
Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar und nicht durch Dritte ausübbar, jedoch an Ehefrau, Ehemann oder Kinder des Bezugsberechtigten vererbbar. Zur Ausübung der Bezugsrechte bedarf es im Ausübungszeitpunkt grundsätzlich eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses; im Jahr nach Kündigung oder Aufhebung des Anstellungsverhältnisses kann die Gestattung der Ausübung vorgesehen werden.

Im Geschäftsjahr 2008/2009 wurden – wie im Vorjahr – wegen Ablauf des Erwerbszeitraums keine Bezugsrechte mehr ausgegeben.

Unter Berücksichtigung der im Geschäftsjahr 2008/2009 gewandelten Optionen sowie ausgeschiedener und gewechselter Bezugsberechtigter ergibt sich folgender Gesamtbestand der ausgegebenen Bezugsrechte:

Die Aktienoptionen wurden im Geschäftsjahr mit einem gewichteten durchschnittlichen Preis in Höhe von € 24,25 (Vj. € 25,51) gewandelt.

Die vierte Tranche des Aktienoptionsplans 1999 wurde gemäß dem Standard IFRS 2 „Share-based Payment“ bewertet und bilanziert. Für die im Geschäftsjahr 2002/2003 ausgegebene vierte Tranche der Optionen ergab sich ein rechnerischer Wert in Höhe von € 3,89 pro Aktienoption. Die Wertberechnung basierte auf Rechenmodellen zur Ermittlung von Optionspreisen für frei handelbare europäische Optionen (OTC-Optionen). In der Optionspreisermittlung wurde ein angemessener Abschlag für die Ausübungshürde und das Ausübungsfenster berücksichtigt. Der Ausübungspreis der Aktienoption liegt bei € 22,25. Aus der Bewertung des Aktienoptionsplans wurde im Geschäftsjahr 2008/2009 ein Aufwand in Höhe von T€ 154 (Vj. T€ 295) berücksichtigt und korrespondierend hierzu im Eigenkapital erfasst. Der Bestand dieser Tranche hat sich im Geschäftsjahr 2008/2009 wie folgt entwickelt:

Phantom-Stock-Plan 2003
Der Vorstand der HORNBACH-Baumarkt-AG hat mit Beschluss vom 7. Juli 2003 zur Vermeidung von Nachteilen von Mitgliedern unterhalb der Geschäftsführung in- und ausländischer Tochtergesellschaften (Gruppe 4 des Aktienoptionsplans 1999) einen Phantom-Stock-Plan beschlossen. Mit der Auflage des Phantom-Stock-Plans 2003 soll diesen Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt werden, in wirtschaftlich vergleichbarer Weise auch an der letzten Tranche des Aktienoptionsplans 1999 zu partizipieren.

Der Wert der Optionsrechte ist unmittelbar abhängig von der Kursentwicklung der HORNBACH-Baumarkt-AG Aktie, gleichwohl ausschließlich auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Ein direkter Erwerb von Aktien, wie im Aktienoptionsplan 1999 vorgesehen, ist nicht möglich (anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich).

Bezugsberechtigte und Ausgabetag
Für Mitglieder von Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung in- und ausländischer Töchter sind insgesamt 108.400 Stück Optionsrechte in einer Tranche am 7. Juli 2003 ausgegeben worden.

Wartezeit, Ausübungszeitraum
Die Optionsrechte dürfen erstmals nach Ablauf einer Wartezeit, die mit dem Ausgabetag beginnt und am 3. Februar 2005 endet, ausgeübt werden. Nach Ablauf der Wartezeit können höchstens 20 % und danach jährlich bis zum Ablauf von sechs Jahren weitere 20 % (jeweils maximal) ausgeübt werden. Der Ausübungszeitraum endet am 3. Februar 2010.

Bezugspreis
Der Bezugspreis ergibt sich aus dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im Präsenzhandel der Frankfurter Börse während der dem Ausgabetag des Bezugsrechtes vorangehenden zehn Handelstage und beträgt € 22,25.

Ausübungshürde, Ausübungsfenster
Zur Ausübung der Bezugsrechte bedarf es innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen vor der Ausübung des Erreichens der Ausübungshürde. Die Ausübungshürde ist erreicht, wenn der Aktienkurs der HORNBACH-Baumarkt-AG im Präsenzhandel den Bezugspreis um mindestens 30 % übersteigt. Weiterhin dürfen Bezugsrechte nur innerhalb des Monats nach Veröffentlichung der Quartalsergebnisse oder vorläufiger Umsatz- und Ergebniszahlen des abgelaufenen Geschäftsjahres ausgeübt werden („Ausübungsfenster“), wobei Einschränkungen aus allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wertpapierhandelsgesetzes, zu beachten sind.

Nichtübertragbarkeit, Anstellungsverhältnis
Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar und nicht durch Dritte ausübbar, jedoch an Ehefrau, Ehemann oder Kinder des Bezugsberechtigten vererbbar. Zur Ausübung der Bezugsrechte bedarf es im Ausübungszeitpunkt grundsätzlich eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses; im Jahr nach Kündigung oder Aufhebung des Anstellungsverhältnisses kann die Gestattung der Ausübung vorgesehen werden.

Im Geschäftsjahr 2008/2009 wurden – wie im Vorjahr – wegen Ablauf des Erwerbszeitraums keine Bezugsrechte mehr ausgegeben.

Die Optionen haben sich wie folgt entwickelt:

Zum Bilanzstichtag 28. Februar 2009 wurde die Option mit einen Wert in Höhe von € 1,30 (Vj. € 18,55) bewertet. Die Wertberechnung basierte auf Rechenmodellen zur Ermittlung von Optionspreisen für frei handelbare europäische Optionen (OTC-Optionen). In der Optionspreisermittlung wurde ein angemessener Abschlag für die Ausübungshürde und das Ausübungsfenster berücksichtigt. Als Ertrag (Vj. Aufwand) aus der Bewertung des Aktienoptionsplans wurden im Geschäftsjahr 2008/2009 T€ 689 (Vj. T€ 157) berücksichtigt.

Der Durchschnittsaktienkurs im Geschäftsjahr 2008/2009 der HORNBACH-Baumarkt-AG betrug € 32,95 (Vj. € 49,78).

Aktienoptionsplan der HORNBACH HOLDING AG
Zwecks Vermeidung von Nachteilen für ehemalige Führungskräfte der HORNBACH-Baumarkt-AG, die aus übergeordneten unternehmensstrategischen Gründen nunmehr Aufgaben bei der HORNBACH HOLDING AG und deren Tochtergesellschaften übernommen haben, hat der Vorstand der HORNBACH HOLDING AG am 8. Juni 2001 einen Aktienoptionsplan beschlossen. Dieser lehnt sich an den Aktienoptionsplan 1999 der HORNBACH-Baumarkt-AG an, insbesondere werden Optionsrechte an deren Aktie eingeräumt. Er wird gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Aktienoptionsplan auf den Erwerb von Aktien der HORNBACH HOLDING AG ersetzt und weist folgende Eckpunkte auf:

Bezugsberechtigte
Während der Laufzeit des Optionsplans können an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), Mitglieder der Geschäftsführung von Schwestergesellschaften der HORNBACH-Baumarkt-AG und weitere Führungskräfte der Gesellschaft und dieser Schwestergesellschaften und – soweit vorhanden – deren Tochtergesellschaften (Gruppe 2) Bezugsrechte ausgegeben werden.

Im Geschäftsjahr 2008/2009 wurden – wie im Vorjahr – wegen Ablauf des Erwerbszeitraums keine Bezugsrechte mehr ausgegeben.

Unter Berücksichtigung der im Geschäftsjahr 2008/2009 gewandelten Optionen sowie ausgeschiedener und gewechselter Bezugsberechtigter ergibt sich folgender Gesamtbestand der ausgegebenen Bezugsrechte: