CORPORATE GOVERNANCE
CORPORATE-GOVERNANCE-BERICHT VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT
Rahmenbedingungen
Gute und verantwortungsbewusste Corporate Governance
haben bei der HORNBACH-Baumarkt-AG hohe Priorität. Der
Deutsche Corporate Governance Kodex fasst wesentliche
gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher
börsennotierter Gesellschaften zusammen und enthält
international und national anerkannte Standards guter und
verantwortungsvoller Unternehmensführung.
Vorstand und Aufsichtsrat der HORNBACH-Baumarkt-AG
haben in ihren Sitzungen am 16. Dezember 2008 und
19. Mai 2009 die Erklärungen zu den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
abgegeben und den Aktionären auf der Internet-Homepage der
Gesellschaft zugänglich gemacht. Die vollständige Erklärung
vom 16. Dezember 2008, welche auch die einzelnen Abweichungen
erläutert, lautet wie folgt:
Erklärung zum Corporate Governance Kodex
gemäß § 161 AktG vom 16. Dezember 2008
Vorstand und Aufsichtsrat der HORNBACH-Baumarkt-
Aktiengesellschaft erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass
den Empfehlungen des „Deutschen Corporate Governance
Kodex“ in der Fassung vom 14. Juni 2007 – bekannt gemacht
am 20. Juli 2007 – seit der letzten Entsprechenserklärung bis
zum 8. August 2008 grundsätzlich entsprochen wurde. Nicht
angewandt wurden Empfehlungen aus den Ziffern 4.2.3,
5.3.3., 5.4.1 und 5.4.7
Seit dem 8. August 2008 wurde und wird den Empfehlungen
in der Fassung vom 6. Juni 2008 – bekannt gemacht am
8. August 2008 – grundsätzlich entsprochen. Nicht angewandt
wurden und werden Empfehlungen aus den Ziffern
4.2.3, 5.3.3, 5.4.1 und 5.4.6. Von der Ziffer 7.1.2 wurde die in
Satz 2 neu eingefügte Empfehlung bezogen auf den Bericht
für das Halbjahr 1. März bis 31. August 2008 des Geschäftsjahres
2008/2009 nicht angewandt.
Die genannten Abweichungen von den Empfehlungen beruhen
auf folgenden Gründen:
a) Ziffer 4.2.3:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 4.2.3 Satz 6, dass Aktienoptionen
und vergleichbare Gestaltungen auf anspruchsvolle Vergleichsparameter
bezogen sein sollen. Der im Jahre 1999 beschlossene
Aktienoptionsplan für die HORNBACH-Baumarkt-AG enthält
keinen Vergleichsparameter, sondern eine Ausübungshürde.
In eventuell zukünftigen Aktienoptionsplänen werden entsprechende
Vergleichsparameter berücksichtigt. Darüber hinaus
empfiehlt der Kodex in Ziffer 4.2.3 Satz 8, dass der Aufsichtsrat
für außerordentliche nicht vorhergesehene Entwicklungen
eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbaren soll. Diese
Begrenzungsmöglichkeit ist im Aktienoptionsplan der
HORNBACH-Baumarkt-AG aus dem Jahre 1999, der ohnehin
nur eine relativ geringe Zuteilung an Optionen für Mitglieder
des Vorstands vorsieht, nicht vorgesehen.
b) Ziffer 5.3.3:
Nach der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 soll der Aufsichtsrat
einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit
Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat
für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete
Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft
hat einen solchen Ausschuss nicht gebildet. Die Bildung
erscheint uns nach den bisherigen Erfahrungen nicht erforderlich.
c) Ziffer 5.4.1:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.1 Satz 2 unter anderem die
Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder.
Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen, um
Erfahrungen und Kompetenz zum Wohle des Unternehmens
sichern zu können.
d) Ziffer 5.4.7 (bisherige Fassung) bzw. 5.4.6. (neue Fassung):
Der Kodex in der Fassung vom 14. Juni 2007 empfiehlt in
Ziffer 5.4.7 Satz 6 und in der Fassung vom 6. Juni 2008 in Ziffer 5.4.6 Satz 6, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert
nach Bestandteilen, auszuweisen. Aufgrund der unseres Erachtens unbedenklichen Gesamtvergütung des Aufsichtsrats
halten wir eine individualisierte Angabe für nicht notwendig.
Der Kodex empfiehlt darüber hinaus in Ziffer 5.4.7
Satz 7 (bisherige Fassung) bzw. in 5.4.6. Satz 7 (neue Fassung)
die vom Unternehmen an Mitglieder des Aufsichtsrats bezahlten
Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich
erbrachte Leistung, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistung,
im Corporate Governance Bericht individualisiert
gesondert anzugeben. Die HORNBACH-Baumarkt-AG nutzt in
einem Fall die Möglichkeit, auf die Expertise eines Aufsichtsratsmitglieds
zu speziellen Themen zurückgreifen zu können.
Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis einer symbolischen
Vergütung. Für eine individualisierte Darstellung sehen wir
keinen Bedarf.
e) Ziffer 7.1.2. Satz 2 (neue Fassung):
Ziffer 7.1.2. wurde in Satz 2 um die Empfehlung erweitert,
wonach Halbjahres- und etwaige Quartalsberichte vom Aufsichtsrat
oder seinem Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung
mit dem Vorstand erörtert werden sollen. Seit dem
8. August 2008 wurde und wird dieser Empfehlung in der
Fassung vom 6. Juni 2008 – bekannt gemacht am
8. August 2008 – vor der Veröffentlichung grundsätzlich
entsprochen. Nicht entsprochen wurde der Empfehlung
jedoch hinsichtlich des Berichts für das Halbjahr 1. März bis
31. August 2008 des Geschäftsjahres 2008/2009. Der Zeitraum
zwischen dem 8. August 2008, dem Tag der Veröffentlichung
des Deutschen Corporate Governance Kodexes in der
Fassung vom 6. Juni 2008, und dem 30. September 2008, dem
Tag der Veröffentlichung des Halbjahresberichts, war zu kurz
bemessen, um der Empfehlung auch insoweit zu entsprechen.
Bornheim bei Landau, den 16. Dezember 2008
HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
| Der Aufsichtsrat |
Der Vorstand |
Die vollständige Erklärung vom 19. Mai 2009, welche ebenfalls
die einzelnen Abweichungen erläutert, lautet wie folgt:
Erklärung zum Corporate Governance Kodex
gemäß § 161 AktG vom 19. Mai 2009
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ändert auch
die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entsprechenserklärung
zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG. Höchstvorsorglich erklären daher Vorstand und
Aufsichtsrat der HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
gemäß § 161 AktG neuer Fassung, dass den Empfehlungen
des „Deutschen Corporate Governance Kodex“ in der Fassung
vom 6. Juni 2008 – bekannt gemacht am 8. August 2008 –
seit der letzten Entsprechenserklärung grundsätzlich entsprochen
wurde. Nicht angewandt wurden und werden die Empfehlungen
aus den Ziffern 4.2.3 Absatz 3 Satz 2 und 4, Absatz 4
und 5, 5.3.3, 5.4.1 Satz 2 und 5.4.6 Abs. 3 Satz 1 und 2.
Die genannten Abweichungen von den Empfehlungen beruhen
auf folgenden Gründen:
a) Ziffer 4.2.3 Absatz 3 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 4.2.3 Absatz 3 Satz 2, dass
Aktienoptionen und vergleichbare Gestaltungen auf anspruchsvolle
Vergleichsparameter bezogen sein sollen.
Der im Jahre 1999 beschlossene Aktienoptionsplan für die
HORNBACH-Baumarkt-AG enthält keine ergleichsparameter,
sondern eine Ausübungshürde. In eventuell zukünftigen Aktienoptionsplänen
werden entsprechende Vergleichsparameter
berücksichtigt.
b) Ziffer 4.2.3 Absatz 3 Satz 4:
Darüber hinaus empfiehlt der Kodex in Ziffer 4.2.3 Absatz 3 Satz 4, dass der Aufsichtsrat für außerordentliche nicht vorhergesehene
Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit
(Cap) vereinbaren soll. Diese Begrenzungsmöglichkeit ist im
Aktienoptionsplan der HORNBACH-Baumarkt-AG aus dem
Jahre 1999 nicht berücksichtigt, da ohnehin nur eine relativ
geringe Zuteilung an Optionen für Mitglieder des Vorstands
vorgesehen ist.
c) Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5:
Des Weiteren wurden und werden die Empfehlungen aus Ziffer
4.2.3 Absatz 4 und 5 des Kodex („Abfindungs-Caps“) nicht
angewandt. Ob und wie die neuen Empfehlungen aus Ziffer
4.2.3 Absatz 4 und 5 rechtlich umsetzbar sind, ist umstritten.
Die weiteren Entwicklungen sind hier abzuwarten. Im Übrigen
erfolgt die Abweichung von Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 auch
aus Wettbewerbserwägungen.
d) Ziffer 5.3.3:
Nach der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 soll der Aufsichtsrat
einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit
Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat
für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete
Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft
hat einen solchen Ausschuss nicht gebildet. Die Bildung
erscheint uns nach den bisherigen Erfahrungen nicht erforderlich.
e) Ziffer 5.4.1 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.1 Satz 2 unter anderem die
Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder.
Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen, um
Erfahrungen und Kompetenz zum Wohle des Unternehmens
sichern zu können.
f) Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1 die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance
Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen,
auszuweisen. Aufgrund der in der Satzung selbst geregelten
Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats halten wir eine individualisierte
Angabe für nicht notwendig.
g) Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt darüber hinaus in Ziffer 5.4.6 Absatz 3
Satz 2 die vom Unternehmen an Mitglieder des Aufsichtsrats
bezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich
erbrachte Leistung, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistung,
im Corporate Governance Bericht individualisiert gesondert anzugeben. Die HORNBACH-Baumarkt-AG nutzt in
einem Fall die Möglichkeit, auf die Expertise eines Aufsichtsratsmitglieds
zu speziellen Themen zurückgreifen zu können.
Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis einer symbolischen
Vergütung. Für eine individualisierte Darstellung sehen wir
keinen Bedarf.
Bornheim bei Landau, den 19. Mai 2009
| HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft |
| Der Aufsichtsrat |
Der Vorstand |
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der HORNBACH-Baumarkt-AG hat zwölf
Mitglieder und setzt sich nach dem deutschen Mitbestimmungsgesetz
zu gleichen Teilen aus Aktionärs- und Arbeitnehmervertretern
zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner
werden durch die Hauptversammlung gewählt. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats koordiniert die Arbeit des Aufsichtsrats und
nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr. Bei
Abstimmung im Aufsichtsrat hat bei Stimmengleichheit im
Falle einer erneuten Stimmengleichheit in einer zweiten
Abstimmung der Vorsitzende des Aufsichtsrats die ausschlaggebende
Stimme..
Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten im Interesse des Unternehmens
eng zusammen. Der Aufsichtsrat überwacht die
Geschäftsführung und begleitet den Vorstand beratend. Er
bestellt die Mitglieder des Vorstands, beruft sie ab und ist
zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung
der Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands.
Maßnahmen des Vorstands, die die Vermögens-, Finanz- oder
Ertragslage des Unternehmens grundlegend beeinflussen,
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Die
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat enthält hierzu einen
Katalog mit zustimmungspflichtigen Geschäften oder Maßnahmen.
Der Kreis der zustimmungsbedürftigen Geschäfte
kann durch Beschluss des Aufsichtsrats jederzeit erweitert
oder eingeschränkt werden.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind allein auf die Wahrung
des Unternehmensinteresses verpflichtet. Sie sind weder an
Aufträge noch an Weisungen gebunden. Sie dürfen bei ihren
Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch
Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich
nutzen. Die Aufsichtsratsmitglieder sollen Interessenkonflikte,
insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion
bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen
Geschäftspartnern entstehen könnten, dem Vorsitzenden des
Aufsichtsrats gegenüber offen legen. Wesentliche und nicht
nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines
Mitglieds des Aufsichtsrats sollen zur Beendigung des Mandats
führen. Interessenkonflikte sind im Geschäftsjahr nicht
aufgetreten. Berater- und sonstige Dienstleistungs- und
Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft
bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat hat folgende Ausschüsse gebildet:
- Vermittlungsausschuss
- Personalausschuss
- Finanz- und Prüfungsausschuss (Audit Committee)
Die Besetzung der Ausschüsse ist auf Seite 85 des Berichts
wiedergegeben.
Der Vorstand
Der Vorstand der HORNBACH-Baumarkt-AG besteht aus fünf
Mitgliedern und hat einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
Er hat sich eine Geschäftsordnung gegeben. Er führt
die Geschäfte der Gesellschaft in gemeinschaftlicher Verantwortung
aller seiner Mitglieder. Die Compliance zur Einhaltung
von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien
bildet dabei eine wesentliche Leitungsaufgabe.
Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah
und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten
Fragen der Unternehmensstrategie, der Planung, der
Geschäftsentwicklung, der Finanz- und Ertragslage sowie der
Risikolage und des Risikomanagements. Er legt dem Aufsichtsrat
außerdem die Investitions-, Finanz- und Ertragsplanung für den Konzern für das kommende Geschäftsjahr sowie die
Mittelfristplanung (5 Jahre) vor. Über wichtige Ereignisse, die
für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie die Leitung
des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind,
unterrichtet der Vorsitzende des Vorstands den Aufsichtsratsvorsitzenden
unverzüglich. Geschäfte und Maßnahmen, die
der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, werden dem
Aufsichtsrat rechtzeitig vorgelegt. Die Vorstandsmitglieder
sind verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber
unverzüglich offen zu legen und die anderen Vorstandsmitglieder
hierüber zu informieren. Nebentätigkeiten, insbesondere
Aufsichtsratsmandate außerhalb des Konzerns,
dürfen Vorstandsmitglieder nur mit Zustimmung des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats übernehmen.
Die Hauptversammlung
Die Aktionäre der HORNBACH-Baumarkt-AG nehmen ihre
Rechte in der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr
Stimmrecht aus. Die Hauptversammlung entscheidet insbesondere über die Gewinnverwendung, die Entlastung von
Vorstand und Aufsichtsrat und wählt die Vertreter der Anteilseigner
im Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer. Die Aktionäre
werden regelmäßig mit einem Finanzkalender, der im
Geschäftsbericht, in den Quartalsberichten sowie auf der
Homepage der Gesellschaft veröffentlicht wird, über wesentliche
Termine unterrichtet. Den Vorsitz der Hauptversammlung
führt grundsätzlich der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Die
HORNBACH-Baumarkt-AG bietet den Aktionären den Service
eines weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters.
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Die Rechnungslegung des HORNBACH-Baumarkt-Konzerns
erfolgt nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards
(IFRS). Der Einzelabschluss der HORNBACH-Baumarkt-AG
wird nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) erstellt.
Die Wahl des Abschlussprüfers erfolgt gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen durch die Hauptversammlung. Der
Finanz- und Prüfungsausschuss bereitet den Vorschlag des
Aufsichtsrats an die Hauptversammlung zur Wahl des Abschlussprüfers
vor. Der Abschlussprüfer ist unabhängig.
Er übernimmt neben der Prüfung des Konzern- und Einzelabschlusses auch die prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzberichten.
Die HORNBACH-Baumarkt-AG verfügt über ein Risikomanagementsystem,
das kontinuierlich weiterentwickelt und an die
sich verändernden Rahmenbedingungen angepasst wird. Die Funktionsfähigkeit des Risikomanagementsystems wird von
den Abschlussprüfern geprüft.
Transparenz
Die Aktionäre, sämtliche Teilnehmer am Kapitalmarkt, Finanzanalysten,
Investoren, Aktionärsvereinigungen und Medien
werden regelmäßig und aktuell über die Lage sowie über
wesentliche geschäftliche Veränderungen des Unternehmens
informiert. Kommunikationsmedium ist hierbei hauptsächlich
das Internet. Alle Personen, die für das Unternehmen tätig
sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen
haben, werden über die sich aus dem Insiderrecht ergebenden
Pflichten informiert.
Die Berichterstattung über die Lage und die Ergebnisse der
HORNBACH-Baumarkt-AG erfolgt durch
- Quartalsberichte
- Halbjahresfinanzbericht
- Geschäftsbericht
- Bilanzpressekonferenz
- Telefonkonferenzen mit internationalen Finanzanalysten
und Investoren
- sowie Veranstaltungen mit Finanzanalysten und Investoren
im In- und Ausland
Die Termine der regelmäßigen Finanzberichterstattungen sind
im Finanzkalender, der im Internet auf der Kommunikationsplattform
der HORNBACH-Gruppe unter www.hornbach-gruppe.de zu
finden ist, zusammengefasst. Neben dieser regelmäßigen
Berichterstattung werden nicht öffentlich bekannte Informationen,
die bei der HORNBACH-Baumarkt-AG eingetreten sind
und die geeignet sind, den Börsenkurs der HORNBACH-Baumarkt-
Aktie erheblich zu beeinflussen, im Rahmen von
Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gemacht.
Directors’ Dealings und Beteiligungsverhältnisse
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der
HORNBACH-Baumarkt-AG sowie die mit diesen in enger Beziehung
stehenden Personen haben Transaktionen mit Aktien
der Gesellschaft oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten
nach Maßgabe von § 15a WpHG und Ziffer 6.6 des
Deutschen Corporate Governance Kodex mitzuteilen.
Im Berichtsjahr wurden der Gesellschaft keine Geschäfte von
Führungspersonen bzw. von Personen, die in enger Beziehung
zu den Führungspersonen stehen, gemäß § 15a WpHG
(Directors’ Dealings) gemeldet.
Vergütungsbericht
Der Vergütungsbericht stellt die Grundzüge und die Struktur
der Vergütungen des Vorstands und des Aufsichtsrats dar. Er
ist Bestandteil des Konzernlageberichts und richtet sich mit
Ausnahme der individualisierten Offenlegung der Vergütung
nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex.
Vergütung des Vorstands
Die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung orientieren
sich an der Größe des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen
und finanziellen Lage sowie dem Erfolg des Unternehmens im Wettbewerbsumfeld. Die Gesamtbezüge und die einzelnen
Vergütungsbestandteile stehen ferner in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds,
seiner persönlichen Leistung und der Leistung des Gesamtvorstands.
Die Bezüge des Vorstands enthalten feste und variable
Bestandteile. Das Vergütungssystem des Vorstands besteht
aus einer fest vereinbarten Jahresvergütung, die in gleichen
monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt wird. Weiterhin erhalten
die Mitglieder des Vorstands eine Jahrestantieme, die nach
Billigung des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat
ausbezahlt wird. Die Höhe der Jahrestantieme bemisst sich
am Konzernjahresüberschuss.
Als Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung wurden den
Mitgliedern des Vorstands im Rahmen des Aktienoptionsplans
1999 in vier Tranchen Aktienoptionen (2000 bis 2003) zugeteilt.
Das Aktienoptionsprogramm ist auf die Erreichung anspruchsvoller
Kursziele der Aktie der HORNBACH-Baumarkt-AG
ausgerichtet. Im Geschäftsjahr 2008/2009 hatten sämtliche
Tranchen die Ausübungshürden überwunden. Einzelheiten des
Aktienoptionsplans werden im Anhang unter Anmerkung (34)
näher erläutert.
Für das Geschäftsjahr 2008/2009 betragen die Gesamtbezüge
des Vorstands der HORNBACH-Baumarkt-AG für die Wahrnehmung
seiner Aufgaben für den Konzern T€ 4.399 (Vj. T€ 2.798).
Davon entfallen T€ 1.099 (Vj. T€ 1.048) auf die feste Vergütung
sowie T€ 3.300 (Vj. T€ 1.750) auf erfolgsbezogene Komponenten.
Die Mitglieder des Vorstands besitzen zum Bilanzstichtag
28. Februar 2009 zusammen 21.755 (Vj. 21.875)
Aktien der HORNBACH-Baumarkt-AG.
Mit Blick auf die Größe und Marktstellung des Unternehmens
sind die Gesamtbezüge des Vorstands unseres Erachtens
insgesamt angemessen. In der Hauptversammlung 2006
stimmten die Aktionäre mit Dreiviertelmehrheit dafür, bis
einschließlich Geschäftsjahr 2010/2011 auf eine individualisierte
Offenlegung der Vorstandsbezüge zu verzichten
(Opting out-Klausel).
Die Arbeitsverträge der Vorstandsmitglieder enthalten weder
Pensionszusagen noch Abfindungsklauseln.
Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in Ziffer 15 der Satzung
der HORNBACH-Baumarkt-AG geregelt. Die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder setzt sich satzungsgemäß aus einem
festen und einem variablen, an der Dividende orientierten
Vergütungsbestandteil zusammen. So erhält jedes Mitglied
des Aufsichtsrats außer dem Ersatz seiner Auslagen eine nach
Ablauf der Hauptversammlung zahlbare jährliche feste Vergütung
von € 6.000 sowie eine erfolgsorientierte Vergütung in
Abhängigkeit vom Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung
und damit der Dividendenausschüttung.
Der Vorsitzende erhält das Dreifache, sein Stellvertreter das
Doppelte der festen und der erfolgsorientierten Vergütung.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Finanz- und Prüfungsausschuss
des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich € 3.000. Aufsichtsratsmitglieder, die einem anderen Ausschuss
oder mehreren anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats
angehören, erhalten zusätzlich € 1.500 je Ausschuss.
Aufsichtsratsmitglieder, die in einem Ausschuss des Aufsichtsrats
den Vorsitz innehaben, erhalten das Dreifache der
jeweiligen Ausschussvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die
nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
angehören, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere
Vergütung.
Die Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2008/2009 belief sich auf insgesamt T€ 205 (Vj. T€ 188).
Dabei entfallen T€ 92 (Vj. T€ 84) auf die Grundvergütung,
T€ 75 (Vj. T€ 69) auf die erfolgsbezogene Vergütung und T€ 38
(Vj. T€ 35) auf die Ausschusstätigkeit. Die Mitglieder des
Aufsichtsrats besitzen zum Bilanzstichtag zusammen 19.330
(Vj. 19.390) Aktien der HORNBACH-Baumarkt-AG.
Angaben zum Aktienoptionsplan 1999
Die Hauptversammlung der HORNBACH-Baumarkt-AG vom
26. August 1999 hat einen Aktienoptionsplan mit folgenden
Eckpunkten beschlossen:
Bezugsberechtigte
Während der Laufzeit des Aktienoptionsplanes von vier Jahren
werden maximal 1.500.000 Bezugsrechte ausgegeben. Davon
können maximal entfallen auf:

Tranchen, Erwerbszeiträume
Während der Laufzeit werden vier jährliche Tranchen ausgegeben,
dies erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach
Bekanntgabe der Ergebnisse der Gesellschaft für jeweils das
dritte Quartal des Geschäftsjahres. Ausgabetag der Tranchen
ist dabei jeweils der Tag der entsprechenden Beschlussfassung über die Ausgabe durch Vorstand bzw. Aufsichtsrat.
Wartezeit, Ausübungszeitraum
Die Wartezeit beträgt zwei Jahre ab jeweiliger Tranchenausgabe.
Nach Ablauf von zwei Jahren können höchstens 20 % und
danach jährlich bis zum Ablauf von sechs Jahren weitere 20 %
(jeweils maximal) ausgeübt werden. Das Ende des Ausübungszeitraums
liegt sieben Jahre nach Ausgabe der letzten
Tranche. Eine Ausübung ist letztmalig nach Bekanntgabe der
Ergebnisse der Gesellschaft für das dritte Quartal 2009/2010
möglich.
Bezugspreis
Der Bezugspreis ergibt sich aus dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie im Präsenzhandel der Frankfurter Börse
während der dem Ausgabetag des Bezugsrechtes vorangehenden
zehn Handelstage.
Ausübungshürde, Ausübungsfenster
Zur Ausübung der Bezugsrechte bedarf es innerhalb eines
Zeitraums von sechs Wochen vor der Ausübung des Erreichens
der Ausübungshürde. Die Ausübungshürde ist erreicht, wenn
der Aktienkurs der HORNBACH-Baumarkt-AG im Präsenzhandel
den Bezugspreis, der je nach Tranche zwischen € 22,25
und € 29,86 liegt, um mindestens 30 % übersteigt.
Weiterhin dürfen Bezugsrechte nur innerhalb des Monats nach
Veröffentlichung der Quartalsergebnisse oder vorläufiger
Umsatz- und Ergebniszahlen des abgelaufenen Geschäftsjahres
ausgeübt werden („Ausübungsfenster“), wobei Einschränkungen
aus allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere
des Wertpapierhandelsgesetzes, zu beachten sind.
Nichtübertragbarkeit, Anstellungsverhältnis
Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar und nicht durch
Dritte ausübbar, jedoch an Ehefrau, Ehemann oder Kinder des
Bezugsberechtigten vererbbar. Zur Ausübung der Bezugsrechte
bedarf es im Ausübungszeitpunkt grundsätzlich eines
ungekündigten Anstellungsverhältnisses; im Jahr nach Kündigung
oder Aufhebung des Anstellungsverhältnisses kann die
Gestattung der Ausübung vorgesehen werden.
Im Geschäftsjahr 2008/2009 wurden – wie im Vorjahr –
wegen Ablauf des Erwerbszeitraums keine Bezugsrechte mehr
ausgegeben.
Unter Berücksichtigung der im Geschäftsjahr 2008/2009
gewandelten Optionen, sowie ausgeschiedener und gewechselter
Bezugsberechtigter ergibt sich folgender Gesamtbestand
der ausgegebenen Bezugsrechte:

Die Aktienoptionen wurden im Geschäftsjahr mit einem
gewichteten durchschnittlichen Preis in Höhe von € 24,25
(Vj. € 25,51) gewandelt.
Die vierte Tranche des Aktienoptionsplans 1999 wurde gemäß
dem Standard IFRS 2 „Share-based Payment“ bewertet und
bilanziert. Für die im Geschäftsjahr 2002/2003 ausgegebene
vierte Tranche der Optionen ergab sich ein rechnerischer Wert
in Höhe von € 3,89 pro Aktienoption. Die Wertberechnung
basierte auf Rechenmodellen zur Ermittlung von Optionspreisen für frei handelbare europäische Optionen (OTC-Optionen). In
der Optionspreisermittlung wurde ein angemessener Abschlag
für die Ausübungshürde und das Ausübungsfenster berücksichtigt.
Der Ausübungspreis der Aktienoption liegt bei €
22,25. Aus der Bewertung des Aktienoptionsplans wurde im
Geschäftsjahr 2008/2009 ein Aufwand in Höhe von T€ 154
(Vj. T€ 295) berücksichtigt und korrespondierend hierzu im
Eigenkapital erfasst. Der Bestand dieser Tranche hat sich im
Geschäftsjahr 2008/2009 wie folgt entwickelt:

Phantom-Stock-Plan 2003
Der Vorstand der HORNBACH-Baumarkt-AG hat mit Beschluss
vom 7. Juli 2003 zur Vermeidung von Nachteilen von Mitgliedern
unterhalb der Geschäftsführung in- und ausländischer
Tochtergesellschaften (Gruppe 4 des Aktienoptionsplans 1999)
einen Phantom-Stock-Plan beschlossen. Mit der Auflage des
Phantom-Stock-Plans 2003 soll diesen Mitarbeitern die Möglichkeit
eingeräumt werden, in wirtschaftlich vergleichbarer
Weise auch an der letzten Tranche des Aktienoptionsplans
1999 zu partizipieren.
Der Wert der Optionsrechte ist unmittelbar abhängig von der
Kursentwicklung der HORNBACH-Baumarkt-AG Aktie, gleichwohl
ausschließlich auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet.
Ein direkter Erwerb von Aktien, wie im Aktienoptionsplan 1999
vorgesehen, ist nicht möglich (anteilsbasierte Vergütung mit
Barausgleich).
Bezugsberechtigte und Ausgabetag
Für Mitglieder von Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung
in- und ausländischer Töchter sind insgesamt
108.400 Stück Optionsrechte in einer Tranche am 7. Juli 2003
ausgegeben worden.
Wartezeit, Ausübungszeitraum
Die Optionsrechte dürfen erstmals nach Ablauf einer Wartezeit,
die mit dem Ausgabetag beginnt und am 3. Februar 2005
endet, ausgeübt werden. Nach Ablauf der Wartezeit können
höchstens 20 % und danach jährlich bis zum Ablauf von
sechs Jahren weitere 20 % (jeweils maximal) ausgeübt werden.
Der Ausübungszeitraum endet am 3. Februar 2010.
Bezugspreis
Der Bezugspreis ergibt sich aus dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie im Präsenzhandel der Frankfurter Börse
während der dem Ausgabetag des Bezugsrechtes vorangehenden
zehn Handelstage und beträgt € 22,25.
Ausübungshürde, Ausübungsfenster
Zur Ausübung der Bezugsrechte bedarf es innerhalb eines
Zeitraums von sechs Wochen vor der Ausübung des Erreichens
der Ausübungshürde. Die Ausübungshürde ist erreicht, wenn
der Aktienkurs der HORNBACH-Baumarkt-AG im Präsenzhandel
den Bezugspreis um mindestens 30 % übersteigt.
Weiterhin dürfen Bezugsrechte nur innerhalb des Monats
nach Veröffentlichung der Quartalsergebnisse oder vorläufiger
Umsatz- und Ergebniszahlen des abgelaufenen Geschäftsjahres
ausgeübt werden („Ausübungsfenster“), wobei Einschränkungen aus allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wertpapierhandelsgesetzes,
zu beachten sind.
Nichtübertragbarkeit, Anstellungsverhältnis
Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar und nicht durch
Dritte ausübbar, jedoch an Ehefrau, Ehemann oder Kinder des
Bezugsberechtigten vererbbar. Zur Ausübung der Bezugsrechte
bedarf es im Ausübungszeitpunkt grundsätzlich eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses; im Jahr nach Kündigung
oder Aufhebung des Anstellungsverhältnisses kann die
Gestattung der Ausübung vorgesehen werden.
Im Geschäftsjahr 2008/2009 wurden – wie im Vorjahr –
wegen Ablauf des Erwerbszeitraums keine Bezugsrechte mehr
ausgegeben. Die Optionen haben sich wie folgt entwickelt:

Zum Bilanzstichtag 28. Februar 2009 wurde die Option mit
einem Wert in Höhe von € 1,30 (Vj. € 18,55) bewertet. Die
Wertberechnung basierte auf Rechenmodellen zur Ermittlung
von Optionspreisen für frei handelbare europäische Optionen
(OTC-Optionen). In der Optionspreisermittlung wurde ein
angemessener Abschlag für die Ausübungshürde und das
Ausübungsfenster berücksichtigt. Als Ertrag (Vj. Aufwand)
aus der Bewertung des Aktienoptionsplans wurden im
Geschäftsjahr 2008/2009 T€ 689 (Vj. T€ 157) berücksichtigt.
Der Durchschnittsaktienkurs im Geschäftsjahr 2008/2009
der HORNBACH-Baumarkt-AG betrug
€ 32,95 (Vj. € 49,78).